Der betriebliche Datenschutz
Wann wird ein Datenschutzbeauftragter benötigt?
Unternehmen sind im §4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzlich zur Bestellung einen betrieblichen (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn zum Beispiel folgende Sachverhalte vorliegen:
- Mehr als 9 Personen* erheben, verarbeiten oder nutzen automatisiert (mit Hilfe von EDV) personenbezogene Daten (§ 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG)
- Mindestens 20 Personen* erheben, verarbeiten oder nutzen personenbezogene Daten auf anderer Weise (§ 4f Abs. 1 Satz 3 BDSG)
- Personenbezogene Daten werden geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet (z.B. Adresshandel) (§ 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG)
*Personen sind nicht nur Vollzeit-Mitarbeiter, sondern auch Teilzeit- beschäftigte, Auszubildende, Leih- oder Zeitarbeiter.
Wer darf zum DSB bestellt werden?
„Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.“ (§ 4f Abs. 2 S. 1 BDSG)
Der Datenschutzbeauftragte muss gesetzlich zwei Eigenschaften erfüllen:
Fachkunde
Die Fachkunde umfasst sowohl Kenntnisse der aktuellen Datenschutzgesetze und –vorschriften, als auch grundlegende IT-Kenntnisse um über die IT-Sicherheit auf den Datenschutz hinzuwirken.
Aufgrund der umfangreichen, sich stets ändernden Regelungen ist eine qualifizierte Ausbildung sowie eine regelmäßige Weiterbildung unerlässlich.
Zuverlässigkeit
Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten darf seine Tätigkeit nicht in Konflikt mit seiner regulären Tätigkeit im Unternehmen stehen. Bei Mitarbeitern in Leitungspositionen, des Vorstandes/der Geschäftsführung oder aus der IT-Abteilung kann in der Regel nicht von einer konfliktfreien Tätigkeit gesprochen werden.
Folgen/Haftung
Wussten Sie, dass für die Einhaltung und Umsetzung von Datenschutzvorschriften die Geschäftsführung persönlich haftet? Sollten Vorgaben (wie z.B. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten) nicht umgesetzt werden, drohen von der Aufsichtsbehörde unter anderem Bußgelder in fünfstelliger Höhe.
Auch wenn Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, muss die Geschäftsführung gem. § 4g Abs. 2a BDSG auf andere Weise die Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sicherstellen! Natürlich können Sie auch einen (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben (noch) nicht erfüllen.

